Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 30.04.2009 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom 22.09.2008 sozial ungerechtfertigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.
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