Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
WM 2005, 2327
ZIP 2005, 2171
Sozialvorschriften, Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 2, 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung aufgrund des Alters
EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen Rs C-144/04
DRsp Nr. 2006/15993
Sozialvorschriften, Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 2, 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung aufgrund des Alters
»1. Paragraf 8 Nummer 3 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge durchgeführt worden ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, mit der aus Gründen der Beschäftigungsförderung und unabhängig von der Umsetzung der Rahmenvereinbarung das Alter gesenkt wurde, ab dem uneingeschränkt befristete Arbeitsverträge geschlossen werden können.
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