Laut Vertrag vom 02.07.1990 (Bl. 6 ff. d.A.) war der Beklagte seit dem selben Tag bei der Klägerin als freier Mitarbeiter tätig, und zwar als "Juniorberater" sowie in der Administration bzw. Akquisition, und zwar zu einer Vergütung von 300,-- DM pro Manntag zuzüglich Mehrwertsteuer.
Mit Schreiben vom 17.02.1992 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis zum 31.03.1992.
Aufgrund einer am 03.11.1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage stellte das Arbeitsgericht Wuppertal mit Teilurteil vom 13.07.1993 - 7 Ca 4566/92 - fest, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
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