LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.02.1995
8 Sa 1850/94
Normen:
SGB IV § 28g ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 25.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2307/94

Sozialversicherungsbeiträge

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 1850/94

DRsp Nr. 2002/2603

Sozialversicherungsbeiträge

»Auch nach § 28 g SGB IV ist ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ausgeschlossen, wenn wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Lohnabzugsverfahren nicht mehr möglich ist. Dies gilt auch, wenn beide Parteien das Arbeitsverhältnis zunächst für ein freies Mitarbeiterverhältnis hielten und der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Krankenkasse die Prüfung der Sozialversicherungspflichtigkeit veranlasst. Ebenso wenig sind Erstattungsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bzw. Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) gegeben.«

Normenkette:

SGB IV § 28g ;

Tatbestand:

Laut Vertrag vom 02.07.1990 (Bl. 6 ff. d.A.) war der Beklagte seit dem selben Tag bei der Klägerin als freier Mitarbeiter tätig, und zwar als "Juniorberater" sowie in der Administration bzw. Akquisition, und zwar zu einer Vergütung von 300,-- DM pro Manntag zuzüglich Mehrwertsteuer.

Mit Schreiben vom 17.02.1992 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis zum 31.03.1992.

Aufgrund einer am 03.11.1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage stellte das Arbeitsgericht Wuppertal mit Teilurteil vom 13.07.1993 - 7 Ca 4566/92 - fest, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.