EuGH - Urteil vom 30.06.1998
Rs C-394/96
Normen:
Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-4185 (Brown)
AP Nr. 16 zu EWG-Richtlinie Nr. 76/207
AuR 1998, 459
EuroAS 1998, 98
EuZW 1998, 567
EWS 1998, 255
NJ 1998, 556
NZA 1998, 871
RIW 1998, 724
RIW 1998, 954
ZBVR 1999, 18
ZfPR 1999, 25
ZfSH/SGB 1998, 546
Vorinstanzen:
House of Lords,

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin wegen Fehlzeiten infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit - Unzulässigkeit - Berücksichtigung von Fehlzeiten, die durch eine mit einer Schwangerschaft zusammenhängenden Krankheit und durch Mutterschaftsurlaub bedingt sind, bei der Berechnung der gesamten Fehlzeiten, aufgrund deren gemäß einer vertraglichen Regelung eine Entlassung möglich ist - Unzulässigkeit

EuGH, Urteil vom 30.06.1998 - Aktenzeichen Rs C-394/96

DRsp Nr. 2000/4577

Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin wegen Fehlzeiten infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit - Unzulässigkeit - Berücksichtigung von Fehlzeiten, die durch eine mit einer Schwangerschaft zusammenhängenden Krankheit und durch Mutterschaftsurlaub bedingt sind, bei der Berechnung der gesamten Fehlzeiten, aufgrund deren gemäß einer vertraglichen Regelung eine Entlassung möglich ist - Unzulässigkeit

(Mary Brown gegen Rentokil Initial UK Ltd [früher: Rentokil Ltd]) Es läuft den Artikeln 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen zuwider, wenn eine Arbeitnehmerin zu irgendeinem Zeitpunkt während ihrer Schwangerschaft aufgrund von Fehlzeiten infolge einer durch diese Schwangerschaft verursachten Krankheit entlassen wird. Ohne Belang ist insoweit, daß die Arbeitnehmerin gemäß einer Vertragsbestimmung entlassen wurde, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, Arbeitnehmer ungeachtet ihres Geschlechts nach einer vertraglich festgelegten Zahl von Wochen ununterbrochener Fehlzeiten zu entlassen.