EuGH - Urteil vom 30.04.1998
Rs C-377/96 u.a.
Normen:
Richtlinie 79/7/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-2105 (De Vriendt u. a.)
BB 1998, 2008
BetrAV 1998, 260
DStR 1998, 1885
EuroAS 1998, 119
Vorinstanzen:
Hof van Cassatie, Belgien,

Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Zulässige Ausnahme bei der Festsetzung des gesetzlichen Rentenalters - Umfang - Beschränkung auf die Unterscheidungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind - Unterschiedliche Art der Berechnung der Renten - Zulässigkeit

EuGH, Urteil vom 30.04.1998 - Aktenzeichen Rs C-377/96 u.a.

DRsp Nr. 2000/4591

Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Zulässige Ausnahme bei der Festsetzung des gesetzlichen Rentenalters - Umfang - Beschränkung auf die Unterscheidungen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind - Unterschiedliche Art der Berechnung der Renten - Zulässigkeit

(August De Vriendt u. a. gegen Rijksdienst voor Pensioenen u. a.) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten hat, berechtigt ist, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers verschieden zu berechnen.