LAG Hamburg - Beschluß vom 24.07.1998
6 Sa 38/97
Normen:
BGB § 611a ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 3 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 5 Absatz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 319/96

Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Entlassungsbedingungen

LAG Hamburg, Beschluß vom 24.07.1998 - Aktenzeichen 6 Sa 38/97

DRsp Nr. 2004/8329

Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Entlassungsbedingungen

»Es wird die Entscheidung des EuGH eingeholt zu folgender Frage: Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG dahin auszulegen, daß teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen bei Anwendung des § 1 Abs. 3 KSchG im Rahmen der sozialen Auswahl als mit vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen vergleichbar anzusehen sind, wenn in einer Branche wesentlich mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt sind?«

Normenkette:

BGB § 611a ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 3 ; Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 5 Absatz 1 ;

Gründe: