LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2013
10 Sa 496/12
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1150/12

Sozialplanregelung zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung an anderem Standort; Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch Einigungsstelle und Paritätische Kommission; unbegründete Zahlungsklage auf erhöhte Abfindung bei unzureichenden Darlegungen zur besonderen Einzelfallhärte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 496/12

DRsp Nr. 2013/7876

Sozialplanregelung zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung an anderem Standort; Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch Einigungsstelle und Paritätische Kommission; unbegründete Zahlungsklage auf erhöhte Abfindung bei unzureichenden Darlegungen zur besonderen Einzelfallhärte

1. Enthält der Sozialplan mit der Bezeichnung "besondere Einzelfallhärte" einen unbestimmten Rechtsbegriff, ist dieser auslegungsbedürftig und anhand der allgemeinen Auslegungsgrundsätze auch auslegungsfähig; auch wenn dem Wortlaut nicht direkt entnommen werden kann, was die Einigungsstelle unter einer "besonderen Einzelfallhärte" verstanden hat, kann sich doch aus dem Zweck und der Systematik ergeben, dass die Härtefallregelung gewährleisten soll, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind und sich deshalb nicht mit den abstrakten Merkmalen des Sozialplans erfassen lassen, ein Ergebnis erzielt wird, dass den ansonsten geregelten Tatbeständen zur Unzumutbarkeit in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist. 2. Die Einigungsstelle ist nicht gehalten, im Sozialplan einen Katalog von Härtefallen festzulegen; dadurch entsteht kein unzulässiger Ermessensspielraum für willkürliche Entscheidungen der Paritätischen Kommission.