BAG - Urteil vom 15.01.2016
8 AZR 612/15
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 5; BetrVG § 112 a Abs. 2 S. 1 ; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 6 S. 1; BGB § 623;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 221/14
ArbG Stendal, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 704/13

Sozialplanprivilegierung bei Neugründung eines BetriebsSchriftformerfordernis bei Kündigungen und AufhebungsverträgenWiderspruchsrecht des Arbeitnehmers beim BetriebsübergangBeginn der Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang bei fehlender Information über die SozialplanprivilegierungParallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 613/15 - v. 15.12.2016

BAG, Urteil vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 612/15

DRsp Nr. 2017/6284

Sozialplanprivilegierung bei Neugründung eines Betriebs Schriftformerfordernis bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang Beginn der Widerspruchsfrist beim Betriebsübergang bei fehlender Information über die Sozialplanprivilegierung Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 613/15 - v. 15.12.2016

1. Eine fehlende Information über die Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG des neuen Inhabers führt dazu, dass die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf gesetzt wird. 2. Mit dem Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren seit der Gründung des neuen Inhabers ist dieser Fehler in der Unterrichtung kraft Gesetzes geheilt. Zu diesem Zeitpunkt beginnt im Hinblick auf diesen Unterrichtungsfehler entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat zu laufen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. September 2015 - 6 Sa 221/14 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 18. März 2014 - 3 Ca 704/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 5; BetrVG § 112 a Abs. 2 S. 1 ; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 6 S. 1; BGB § 623;

Tatbestand: