LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.01.2014
3 TaBV 38/13
Normen:
BetrVG § 111 S. 3 Nr. 4; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 5; BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5; BetrVG § 113; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 9/13

Sozialplanpflicht bei werksweiter Einführung eines standardisierten und zeitlich abgestuften Verbesserungsverfahrens; unbegründeter Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs bei Betriebsänderung durch grundlegende Änderung der Betriebsorganisation und Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 3 TaBV 38/13

DRsp Nr. 2014/5497

Sozialplanpflicht bei werksweiter Einführung eines standardisierten und zeitlich abgestuften Verbesserungsverfahrens; unbegründeter Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs bei Betriebsänderung durch grundlegende Änderung der Betriebsorganisation und Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

1. Die werksweite Einführung eines standardisierten, in Phasen aufeinander aufbauenden Verbesserungsverfahrens, das die systematische Steigerung der Effektivität und Produktivität zum Ziel hat, kann eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Ziff. 5 BetrVG darstellen.2. Auch wenn zu Beginn der Einführung eines derartigen Verfahrens iSd § 111 Satz 3 Ziff. 5 BetrVG mangels Vorliegens von Auswertungsergebnissen noch keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Beschäftigten geplant sind, ist ein Sozialplan in der Einigungsstelle erzwingbar. Das gilt jedenfalls nach Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen.3. Es reicht aus, dass die in dem erzwingbaren Sozialplan als ausgleichsfähig geregelten Nachteile gerade objektiv durch diese Betriebsänderung möglicherweise verursacht werden.4. Zur Wirtschaftlichkeitsprüfung bei aktuell - noch - nicht feststellbarem Sozialplanvolumen.

Tenor