LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.09.2009
11 TaBV 13/09
Normen:
BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3; ArbGG § 81 Abs. 3 S. 3; KSchG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 6/08

Sozialplanerfordernis bei Betriebsänderung; tatbestandliche Voraussetzungen der Betriebsänderung; maßgebliche Zahlengrenzen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 11 TaBV 13/09

DRsp Nr. 2009/27062

Sozialplanerfordernis bei Betriebsänderung; tatbestandliche Voraussetzungen der Betriebsänderung; maßgebliche Zahlengrenzen

1. Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG liegt nur vor, wenn die in § 111 Satz 3 BetrVG aufgeführten Tatbestände (Fallbeispiele) wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können (§ 111 Satz 1 BetrVG); eine Fiktion wesentlicher Nachteile im Sinne von § 111 Satz 1 BetrVG ist mit den in § 111 Satz 3 BetrVG aufgeführten Betriebsänderungen nicht verbunden. 2. Auf die Zahlengrenzen des § 17 Abs. 1 KSchG ist nicht nur im Rahmen von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sondern auch bei § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG zurückzugreifen.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, vom 21.01.2009, AZ: 6 BV 6/08 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3; ArbGG § 81 Abs. 3 S. 3; KSchG § 17 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Abschluss eines Sozialplans.