LAG Hamburg - Urteil vom 16.11.2010
2 Sa 38/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1/09

Sozialplananspruch bei begründetem Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses von mittelständischem Unternehmen auf nicht sozialplanpflichtigen Kleinbetrieb

LAG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 38/10

DRsp Nr. 2011/7056

Sozialplananspruch bei begründetem Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses von mittelständischem Unternehmen auf nicht sozialplanpflichtigen Kleinbetrieb

1. Auch bei betriebliche Sozialplänen sind die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). 2. Abfindungsansprüche eines Sozialplans können auch für den Fall ausgeschlossen werden, dass Beschäftigte den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebs- oder Betriebsteilerwerber ohne anerkennenswerte Gründe durch Widerspruch verhindern. 3. Ein sachlicher Grund für einen Widerspruch liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von einem mittelständischen Unternehmen auf einen nicht sozialplanpflichtigen Kleinbetrieb widerspricht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Januar 2010 - Az. 16 Ca 1/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der Beklagten um Sozialplanansprüche der Klägerin.