LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2011
8 Sa 1407/10
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1626/10

Sozialplanabfindung zum Ausgleich weggefallener Jubiläumszuwendung; Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung zur Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung einer Jubiläumszuwendung; Zahlungsklage des Arbeitnehmers auf Differenzbetrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1407/10

DRsp Nr. 2011/16019

Sozialplanabfindung zum Ausgleich weggefallener Jubiläumszuwendung; Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung zur Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung einer Jubiläumszuwendung; Zahlungsklage des Arbeitnehmers auf Differenzbetrag

1. Sozialplanbestimmungen sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1 und § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung nicht wie privatrechtliche Rechtsgeschäfte nach §§ 133, 157 BGB sondern wie Tarifverträge und Gesetze objektiv auszulegen; dabei ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. 2. Soll zur Berechnung einer Abfindung die "Betriebszugehörigkeit am Übergangsstichtag" oder die "Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt des nächst möglichen Jubiläums" herangezogen werden, ist diesem Wortlaut eine Beschränkung dergestalt, dass Betriebszugehörigkeitszeiten bis zu einem bereits absolvierten Betriebsjubiläum unberücksichtigt bleiben sollen, nicht zu entnehmen.