FG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2002 9 K 446/01 E
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 972
Sozialplanabfindung; Tarifbegünstigung; Zusammenballung von Einkünften; Aufstockung; Besserungsklausel; Änderungsbefugnis; Rückwirkendes Ereignis - Nachträglicher Aufstockungsbetrag auf ausgezahlte Sozialplanabfindung nicht tarifbegünstigt i.S.d. § 34 EStG
FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 9 K 446/01 E
DRsp Nr. 2003/6591
Sozialplanabfindung; Tarifbegünstigung; Zusammenballung von Einkünften; Aufstockung; Besserungsklausel; Änderungsbefugnis; Rückwirkendes Ereignis - Nachträglicher Aufstockungsbetrag auf ausgezahlte Sozialplanabfindung nicht tarifbegünstigt i.S.d. § 34EStG
1. Eine im Aufhebungsvertrag festgelegte und sodann ausgezahlte Sozialplanabfindung und der aufgrund einer Besserungsklausel dieses Aufhebungsvertrages im Folgejahr nach Maßgabe des nächstgültigen Sozialplans gezahlte Aufstockungsbetrag bilden eine einheitliche Entschädigung, die mangels Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum nicht tarifbegünstigt ist.2. Die Auszahlung des Aufstockungsbetrages im Folgejahr stellt ein sachverhaltsänderndes rückwirkendes Ereignis dar, aufgrund dessen die Finanzbehörde zur Änderung der Steuerfestsetzung für das Vorjahr befugt ist.
Normenkette:
EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Tatbestand:
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