LAG Köln - Urteil vom 28.06.2002
11 Sa 1019/01
Normen:
BetrVG § 112 ; BGB § 133 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 660/01

Sozialplanabfindung; Eigenkündigung; Auslegung einer Abfindungszusage

LAG Köln, Urteil vom 28.06.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 1019/01

DRsp Nr. 2003/4907

Sozialplanabfindung; Eigenkündigung; Auslegung einer Abfindungszusage

»Das vom Arbeitgeber erklärte Einverständnis mit einem vorfristigen Ausscheidungstermin bedeutet grundsätzlich nicht das von einer Abfindungszusage zur Bedingung gemachte Einverständnis des Arbeitgebers mit der Eigenkündigung des Arbeitnehmers selbst - ebenso wenig wie sein bloßes Schweigen.«

Normenkette:

BetrVG § 112 ; BGB § 133 ;

Tatbestand: