LAG Köln - Urteil vom 27.04.2001
11 Sa 1501/00
Normen:
BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2756/00

Sozialplanabfindung; Eigenkündigung

LAG Köln, Urteil vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 1501/00

DRsp Nr. 2002/15343

Sozialplanabfindung; Eigenkündigung

»1. Schließt ein Sozialplan Arbeitnehmer, die "selbst gekündigt haben", von einer Abfindung aus, erfasst der Ausschluss grundsätzlich auch solche Arbeitnehmer, deren Eigenkündigung eine Arbeitgeberkündigung zum gleichen Termin vorausgegangen war. 2. Ein solcher Ausschluss verletzt auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Eigenkündigung nicht vom Arbeitgeber "veranlasst" worden ist. Die vorausgegangene Arbeitgeberkündigung ist keine Veranlassung in diesem Sinne, wenn durch sie der Arbeitnehmer nicht zum Ausspruch der Eigenkündigung bestimmt werden sollte.«

Normenkette:

BetrVG § 112 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, vom 28.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2756/00