Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Rahmensozialplan (RSP).
Der Kläger war seit dem 4. April 1960 bei den Rechtsvorgängern der Beklagten, zuletzt bei der L AG - - als Lehrmeister in der Abteilung Polytechnik in G B tätig. Die Abteilung Polytechnik wurde am 30. Juni 1991 aufgelöst. Seit dem 1. Juli 1991 befand sich der Kläger in Kurzarbeit "Null" ohne jegliche Arbeitsleistung. Am 27. August 1991 schloß die L mit der E e.V. E (im folgenden E genannt folgenden Vertrag:
1. Zur weiteren Nutzung der durch den Rückgang der betrieblichen Erstausbildung freigewordenen mat.-techn. und personellen Kapazitäten der Berufsausbildung in der L, Ausbildungsstätte B, wird durch die L mit dem Bildungsträger E e.V., E , ab 01.08.1991 ein Mietvertrag abgeschlossen.
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