BAG - Urteil vom 19.06.1996
10 AZR 23/96
Normen:
BetrVG §§ 112, 75 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 202
BB 1996, 2048, 2522
BB 1996, 2522
DB 1996, 2083
NZA 1997, 562
RAnB 1997, 28 (Ls)
ZIP 1996, 1674
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Cottbus - Urteil vom 19. April 1993 - 4 (1) Ca 5028/92 -,
LAG Brandenburg, vom 19.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 378/93

Sozialplanabfindung bei vermitteltem neuen Arbeitsplatz

BAG, Urteil vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 23/96

DRsp Nr. 1996/28754

Sozialplanabfindung bei vermitteltem neuen Arbeitsplatz

»Ein Sozialplan kann vorsehen, daß Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, wenn sie durch "Vermittlung" des Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz erhalten. Dabei kann der Sozialplan unter "Vermittlung" jeden Beitrag des Arbeitgebers verstehen, der das neue Arbeitsverhältnis erst möglich machte.«

Normenkette:

BetrVG §§ 112, 75 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Rahmensozialplan (RSP).

Der Kläger war seit dem 4. April 1960 bei den Rechtsvorgängern der Beklagten, zuletzt bei der L AG - - als Lehrmeister in der Abteilung Polytechnik in G B tätig. Die Abteilung Polytechnik wurde am 30. Juni 1991 aufgelöst. Seit dem 1. Juli 1991 befand sich der Kläger in Kurzarbeit "Null" ohne jegliche Arbeitsleistung. Am 27. August 1991 schloß die L mit der E e.V. E (im folgenden E genannt folgenden Vertrag:

1. Zur weiteren Nutzung der durch den Rückgang der betrieblichen Erstausbildung freigewordenen mat.-techn. und personellen Kapazitäten der Berufsausbildung in der L, Ausbildungsstätte B, wird durch die L mit dem Bildungsträger E e.V., E , ab 01.08.1991 ein Mietvertrag abgeschlossen.