LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.08.2007
10 Sa 1164/07
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 ; ZPO § 263 § 314 § 529 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 239
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 89 Ca 21462/06

Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung vier Jahre vor Ende der Betriebsänderung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 1164/07

DRsp Nr. 2008/1711

Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung vier Jahre vor Ende der Betriebsänderung

»Wenn ein Sozialplan für eine Betriebsänderung (hier Stilllegung zum 31.12.2010) schon mehr als 7 Jahre im Voraus vereinbart wird, hat ein Arbeitnehmer auch bei einer Eigenkündigung zu einem Termin mehr als 4 Jahre vor Ende der Betriebsänderung schon Anspruch auf die Sozialplanabfindung.«

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 ; ZPO § 263 § 314 § 529 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit eines Sozialplans vom 21. Mai 2003 und im Rahmen einer Hilfsaufrechnung um die Tantiemezahlung an den Kläger für das Jahr 2004.

Der Kläger ist 50 Jahre alt (...... 1957) und war vom 1. März 1994 bis 30. Juni 2006 bei der Beklagten als Leiter des kaufmännischen Bereiches und einer von zwei Prokuristen beschäftigt. Seine Jahresbezüge betrugen zuletzt 117.497,49 EUR. Mit Schreiben vom 29. November 2004 (Bl. 13 d.A.) kündigte der Kläger seinen Dienstvertrag fristgemäß zum 30. Juni 2006.