LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.11.2013
2 Sa 324/13
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 79/13

Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung nach Mitteilung eines BeendigungsterminsUnbegründete Zahlungsklage bei vorzeitiger Eigenkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 324/13

DRsp Nr. 2014/2480

Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung nach Mitteilung eines BeendigungsterminsUnbegründete Zahlungsklage bei vorzeitiger Eigenkündigung

1. Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG soll ein Sozialplan die den Beschäftigten durch eine Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern; dazu können die Betriebsparteien eine typisierende Beurteilung dahingehend vornehmen, dass Beschäftigten, die "vorzeitig" und somit zu einem früheren Zeitpunkt als durch die Betriebsänderung geboten selbst kündigen, keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als den anderen Beschäftigten.