LAG Köln - Urteil vom 08.11.2010
5 Sa 585/10
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3256/09

Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung auf Veranlassung der Arbeitgeberin

LAG Köln, Urteil vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 585/10

DRsp Nr. 2011/919

Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung auf Veranlassung der Arbeitgeberin

1. Kündigt ein Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis aus Anlass einer bevorstehenden Betriebsänderung, kann er von Sozialplanleistungen nicht ausgeschlossen werden, wenn er davon ausgehen muss, dass für ihn keine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. 2. Davon ist auszugehen, wenn der bisherige Arbeitsplatz wegfällt und der Arbeitgeber keinen neuen, in der betrieblichen Hierarchie und den Kompetenzen gleichwertigen Arbeitsplatz rechtzeitig anbietet.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2010 - 8 Ca 3256/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis darüber, ob dem Kläger eine Sozialplanabfindung zusteht.

Der 1969 geborene Kläger war seit dem 29.12.1997 für die Beklagte, ein Lebensmitteldiscounterunternehmen, zunächst als Bauleiter in der Verkaufsregion B , später als Bauleiter in der Verkaufsregion M tätig.

Seit dem 01.05.2007 wurde der Kläger aufgrund schriftlichen Vertrages (Bl. 35 f. d. A.) als Leiter Bau und Einrichtung in der Verkaufsregion K beschäftigt.