LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.01.2007
12 Sa 1127/06
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 § 112 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2722/06

Sozialplanabfindung auch bei arbeitgeberseits veranlasster vorzeitiger Eigenkündigung des Arbeitnehmers ohne bedeutsame Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder wirtschaftliche Belastung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 1127/06

DRsp Nr. 2007/9579

Sozialplanabfindung auch bei arbeitgeberseits veranlasster vorzeitiger Eigenkündigung des Arbeitnehmers ohne bedeutsame Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder wirtschaftliche Belastung

»Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mitgeteilt, für ihn bestehe aufgrund der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, und muss danach der Arbeitnehmer damit rechnen, dass ihm früher oder später betriebsbedingt gekündigt wird, führt die vom Arbeitnehmer erklärte "vorzeitige" Eigenkündigung jedenfalls dann nicht zum Ausschluss von Sozialplanleistungen, wenn das vorzeitige Ausscheiden keine signifikante Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder wirtschaftliche Belastung auslöst.«

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 § 112 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach einer Eigenkündigung des Klägers um dessen Anspruch auf Sozialplanabfindung.