LAG Köln - Urteil vom 07.04.1995
13 Sa 1307/94
Normen:
BGB § 158 Abs. 2 ; BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1, § 112 ;
Fundstellen:
EWiR 1995, 953
NZA-RR 1996, 134
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 08.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 365/94

Sozialplanabfindung: Anspruchsvoraussetzungen - Bewilligung von Erwerbsunfähigkeit - Kausalität

LAG Köln, Urteil vom 07.04.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 1307/94

DRsp Nr. 2001/4207

Sozialplanabfindung: Anspruchsvoraussetzungen - Bewilligung von Erwerbsunfähigkeit - Kausalität

1. Ein Sozialplan, der eine Abfindung vorsieht für Arbeitnehmer, die infolge oder aus Anlass einer Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren, legt damit als Anspruchsvoraussetzung eine Kausalität fest zwischen der geplanten Betriebsänderung und dem Arbeitsplatzverlust. 2. An dieser Kausalität fehlt es, wenn zwar zunächst eine betriebsänderungsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, diese aber deshalb nicht zum Tragen kommt, weil dem Arbeitnehmer noch während der laufenden Kündigungsfrist ein von ihm beantragter Rentenbescheid zugeht, der eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt und eine einschlägige kollektivrechtliche Regelung für diesen Fall das automatische Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Ausspruch einer Kündigung vorsieht. 3. Sieht eine Betriebsvereinbarung das Ende des Arbeitsverhältnisses "mit der Zuerkennung" einer Rente vor, ist damit im Zweifel das Datum gemeint, an dem dem Arbeitnehmer der Rentenbescheid zugeht.

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 2 ; BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1, § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abfindung aus einem Sozial- plan.