BAG - Urteil vom 17.04.1996
10 AZR 560/95
Normen:
BetrVG §§ 75 112 112a ; BGB §§ 146 150 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 408
BuW 1996, 764
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 8/95
ArbG Mannheim, vom 29.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 255/93

Sozialplanabfindung: Anspruch - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 560/95

DRsp Nr. 2002/7617

Sozialplanabfindung: Anspruch - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

§ 75 i.V.m. § 112a Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann den Betriebspartnern gebieten, gekündigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages ausgeschieden sind, gleich zu behandeln.

Normenkette:

BetrVG §§ 75 112 112a ; BGB §§ 146 150 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.

Der Kläger war vom 1. September 1968 bis zum 31. März 1993 bei der Beklagten, zuletzt in deren Werk E /O , als Maschinenbetriebsschlosser beschäftigt. Seit dem 1. April 1993 steht er in einem neuen Arbeitsverhältnis mit der Stadt D .

Weil die Beklagte in den Werken E , W und R insgesamt 280 Entlassungen und sonstige Betriebsänderungen plante, beschloß die gebildete Einigungsstelle am 1. März 1993 einen Sozialplan. Dieser lautet - soweit vorliegend von Interesse:

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Sozialplanes gelten fachlich: für alle Betriebe der Firma,

persönlich: für alle weiblichen und männlichen Beschäftigten (im folgenden "Mitarbeiter" genannt), die sich während der Dauer dieses Sozialplanes in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und

- denen wegen der Maßnahmen zur Strukturänderung gekündigt wird,

- die wegen dieser Maßnahmen innerhalb des Unternehmens versetzt werden,