Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.
Der Kläger war vom 1. September 1968 bis zum 31. März 1993 bei der Beklagten, zuletzt in deren Werk E /O , als Maschinenbetriebsschlosser beschäftigt. Seit dem 1. April 1993 steht er in einem neuen Arbeitsverhältnis mit der Stadt D .
Weil die Beklagte in den Werken E , W und R insgesamt 280 Entlassungen und sonstige Betriebsänderungen plante, beschloß die gebildete Einigungsstelle am 1. März 1993 einen Sozialplan. Dieser lautet - soweit vorliegend von Interesse:
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Sozialplanes gelten fachlich: für alle Betriebe der Firma,
persönlich: für alle weiblichen und männlichen Beschäftigten (im folgenden "Mitarbeiter" genannt), die sich während der Dauer dieses Sozialplanes in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und
- denen wegen der Maßnahmen zur Strukturänderung gekündigt wird,
- die wegen dieser Maßnahmen innerhalb des Unternehmens versetzt werden,
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