LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.09.2011
7 Sa 323/11
Normen:
AGG § 10 S. 3 Nr. 6; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 363/10

Sozialplanabfindung; Altersdiskriminierung; Verteilungsgerechtigkeit; Stichtagsregelung - keine unzulässige Altersdiskriminierung, wenn rentennahe Arbeitnehmer lediglich einen Mindestbetrag als Sozialplanabfindung erhalten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 323/11

DRsp Nr. 2011/18870

Sozialplanabfindung; Altersdiskriminierung; Verteilungsgerechtigkeit; Stichtagsregelung - keine unzulässige Altersdiskriminierung, wenn rentennahe Arbeitnehmer lediglich einen Mindestbetrag als Sozialplanabfindung erhalten

1. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union. 2. Der konkrete Sozialplan ist an dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen und muss den gesetzlichen und unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen. 3. Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dient der Sozialplan dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. Die Entscheidung, den rentennahen Arbeitnehmern lediglich einen gewissen Ausgleich für eine eintretende Minderung zu gewähren, ist unter Berücksichtigung der Verteilungsgerechtigkeit nicht zu beanstanden. 4. Der den Betriebsparteien zustehende Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum schließt eine Typisierung und Pauschalierung ein, eine Stichtagsregelung ist deshalb zulässig.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 09.02.2011, 4 Ca 363/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: