LAG München - Urteil vom 19.06.2020
3 Sa 844/19
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112; RL 2000/78/EG Art. 1; RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 -2; AGG § 7 Abs. 1 -2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4106/19

Sozialplan und Benachteiligungsverbot nach dem AGGMittelbare Benachteiligung wegen des Alters bei SozialplanabfindungenKeine Altersdiskriminierung bei Höchstbetragsklausel im SozialplanUnionsrechtliche Zulässigkeit einer Höchstbetragsbegrenzung im Sozialplan

LAG München, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 844/19

DRsp Nr. 2021/14991

Sozialplan und Benachteiligungsverbot nach dem AGG Mittelbare Benachteiligung wegen des Alters bei Sozialplanabfindungen Keine Altersdiskriminierung bei Höchstbetragsklausel im Sozialplan Unionsrechtliche Zulässigkeit einer Höchstbetragsbegrenzung im Sozialplan

1. Sozialpläne sind Vereinbarungen i.S.d. § 7 Abs. 2 AGG, deren Bestimmungen unwirksam sind, wenn sie gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen. Eine unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen in einem Sozialplan aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist nur unter den im AGG genannten Voraussetzungen zulässig. Insoweit gibt es keinen separaten Prüfungsmaßstab aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. 2. Begrenzt eine Regelung eine mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigende Sozialplanabfindung der Höhe nach, kann nur eine mittelbare Benachteiligung wegen das Alters vorliegen. Denn die Höchstgrenze für die Abfindung kann im Einzelfall bei einem jüngeren Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeitszeit eingreifen, während sie bei einem lebensälteren Mitarbeiter mit kurzer Betriebszugehörigkeit nicht zum Tragen kommt.