Die Parteien streiten über eine Abfindung aus dem Sozialplan vom 25. November 1988.
Der Kläger war zum 21. November 1971 in die Dienste der Beklagten getreten, eingesetzt in deren "Zentrale" (in der ... .
Mit Wirkung ab 1. November 1988 wechselte er zur ... GmbH, ein damals ebenfalls noch zur Gruppe gehörendes Unternehmen. Auf den zugrundeliegenden Dienstvertrag vom 26./27. Oktober 1988 (Bl. 54 - 57 d.A.) wird Bezug genommen.
Hier hat der Kläger unter dem 27. September 1990 eine betriebsbedingte Änderungskündigung zum 31. März 1991 erhalten, die von ihm erfolglos gerichtlich angegriffen worden ist. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 6. Mai 1991 (- 2 Ca 11663/90 - Arbeitsgericht München) wird Bezug genommen. Die Zustellung dieses Urteils ist am 8. November 1991 erfolgt.
Am 27. November 1988 war für die "Zentrale" ein Sozialplan (Bl. 26 - 36 d.A.) vereinbart worden, der unter 4.6 vorsieht:
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