Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
I.
Der angefochtene Spruch der Einigungsstelle ist wirksam. Die Einigungsstelle war zuständig (§§ 76 Abs. 5 Satz 1; 111 Satz 3 Ziff. 3; 112 Abs. 4 BetrVG). Der Spruch der Einigungsstelle verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere auch nicht gegen § 112 Abs. 5 Satz 2 BetrVG.
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