Die Berufung ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin (auf eine Abfindung nach Nr. 2 des Sozialplans bei der Beklagten vom 20.10.1997) besteht rechtlich nicht.
1. Die Bestimmung unter Nr. 2 des Sozialplans bei der Beklagten vom 20.10.1997 gilt nicht für Mitarbeiter, die berechtigt waren, unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die vorgezogene Altersrente zu beziehen; diese sollen vielmehr eine andere Abfindung erhalten, Nr. 3 a des Sozialplans. Die Voraussetzung dieser Ausnahmevorschrift trifft für die Klägerin zu. Sie ist am 31.03.1998 bei der Beklagten ausgeschieden im Alter von 63 Jahren und hätte unmittelbar danach die Altersrente beziehen können.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|