LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.08.1995
8 Sa 42/95
Normen:
BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2144/94

Sozialplan: Auslegung - staatlicher Zuschuss

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 42/95

DRsp Nr. 2001/12028

Sozialplan: Auslegung - staatlicher Zuschuss

Enthält der Sozialplan eine Klausel, wonach "das Unternehmen dem Mitarbeiter nur den um den staatlichen Zuschuss gekürzten Anteil der Gesamtabfindung schuldet", darf die Abfindung jedenfalls dann nicht gekürzt werden, wenn ein solcher staatlicher Zuschuss nicht gewährt wird.

Normenkette:

BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung weiterhin einen Anspruch auf Zahlung eines rechnerisch unstreitigen Betrags von 15.000,-- DM, den er in erster Linie auf einen Sozialplan stützt und hilfsweise als Schadensersatz geltend macht.

Der am 31.05.1947 geborene Kläger war seit 01.11.1971 als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt und schied bei dieser zum 30.09.1993 aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten wegen Schließung, bzw. Verlagerung des Betriebs ... aus.

Zwischen der Beklagten und dem bei dieser gebildeten Betriebsrat wurde am 16.05.1991 der Bl. 77-85 d.A. bildende "Interessenausgleich und Sozialplan", vereinbart, der u.a. folgende Regelungen enthält:

5.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

5.1

Mitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, denen aufgrund der Schließung bzw. Verlagerung des Betriebes Stuttgart, R,-straße, gekündigt wird, erhalten eine Sozialabfindung.