BAG - Urteil vom 31.07.1996
10 AZR 697/95
Normen:
BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Stuttgart, vom 24.08.1995vom 24.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 42/95 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2144/94

Sozialplan: Auslegung - staatlicher Zuschuß

BAG, Urteil vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 697/95

DRsp Nr. 2001/5756

Sozialplan: Auslegung - staatlicher Zuschuß

Orientierungssatz 1. Nur ein tatsächlich gezahlter staatlicher Zuschuß kann auf eine Sozialplanabfindung angerechnet werden. Fundstelle NV (nicht amtlich veröffentlicht) Rechtszug:

Normenkette:

BetrVG § 112 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrags aus einem Sozialplan.

Der Kläger war seit dem 1. November 1971 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt; er schied zum 30. September 1993 durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten wegen Schließung bzw. Verlegung des Betriebes aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Anläßlich dieser Betriebsänderung war zwischen der Beklagten und dem bei dieser gebildeten Betriebsrat am 16. Mai 1991 ein Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart worden. Die Zahlung einer Abfindung ist wie folgt geregelt:

"5. Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

5.1 Mitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, denen aufgrund der Schließung bzw. Verlagerung des Betriebes Stuttgart, R , gekündigt wird, erhalten eine Sozialabfindung.

Die Abfindung setzt sich zusammen aus ... Das Unternehmen schuldet dem Mitarbeiter nur den um den staatlichen Zuschuß gekürzten Anteil der Gesamtabfindung (s. Pkt. 6.5).

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6. Sonderregelungen zur Gewährung von Abfindungen

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