LAG Köln - Urteil vom 02.03.2001
12 Sa 1467/00
Normen:
InsO §§ 38 123 124 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1748
DB 2001, 1568
EWiR 2001, 771
ZIP 2001, 1070
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5308/00

Sozialplan: Anspruch als Insolvenzforderung

LAG Köln, Urteil vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 12 Sa 1467/00

DRsp Nr. 2002/3952

Sozialplan: Anspruch als Insolvenzforderung

Ansprüche aus Sozialplänen, die innerhalb von drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurden, sind keine Massenverbindlichkeiten, sondern einfache Insolvenzforderungen i.S. des § 38 InsO.

Normenkette:

InsO §§ 38 123 124 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Rang einer Sozialplanabfindung.

Der am 03.06.1955 geborene Kläger war seit 28.08.1978 bei der Firma B. GmbH & Co. KG beschäftigt. Diese stellte am 19. März 1999 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 21 Abs. 2 2 InsO wurde der Beklagte bestellt.

Am 21.04.1999 schloss die Firma B. GmbH & Co. KG mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Sozialplan ab. Am 03.05.1999 wurde über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 17.04.2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Ansprüche aus dem Sozialplan lediglich einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO seien. Der Kläger vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Er ist der Ansicht, es handle sich bei der Sozialplanabfindung um eine Masseverbindlichkeit.

Der Kläger hat beantragt,