Die Parteien streiten um den Rang einer Sozialplanabfindung.
Der am 03.06.1955 geborene Kläger war seit 28.08.1978 bei der Firma B. GmbH & Co. KG beschäftigt. Diese stellte am 19. März 1999 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 21 Abs. 2 2 InsO wurde der Beklagte bestellt.
Am 21.04.1999 schloss die Firma B. GmbH & Co. KG mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Sozialplan ab. Am 03.05.1999 wurde über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 17.04.2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Ansprüche aus dem Sozialplan lediglich einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO seien. Der Kläger vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Er ist der Ansicht, es handle sich bei der Sozialplanabfindung um eine Masseverbindlichkeit.
Der Kläger hat beantragt,
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