»1. Ein Sozialplan, der auch für den Fall einer Eigenkündigung Abfindungen für Mitarbeiter vorsieht, die von einem bevorstehenden Personalabbau "betroffen" sind, fordert damit, dass der Arbeitsplatzverlust und seine Verursachung durch den Personalabbau feststehen; eine Wahrscheinlichkeit genügt nicht - auch nicht die subjektive Sicht des selbst kündigenden Arbeitnehmers, der - wenn auch verständlich - seinen Arbeitsplatz durch Berichte über einen bevorstehenden Personalabbau für bedroht hält. Die Entscheidung des Arbeitgebers, sich gerade von diesem Arbeitnehmer zu trennen, muss schon gefallen sein, zumindest aber mit Sicherheit bevorstehen.2. Zum Begriff "entlassen" in § 113 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und zur Frage, unter welchen Voraussetzungen auch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers darunter fallen kann.«
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