Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Februar 2011 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Pflicht des Beklagten, für die Jahre 2005 bis 2007 Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer zum Urlaubskassenverfahren des Maler- und Lackiererhandwerks zu zahlen.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks die Einzugsstelle für die ihm als Lohnausgleichskasse und die der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks zustehenden Beiträge.
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