Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. August 2006 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die von ihm in Deutschland im Zeitraum von Januar 1999 bis Dezember 2000 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.
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