LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.08.2008
16 Sa 2180/06
Normen:
AEntG § 1 Abs. 3 S. 2; SGB III § 211 Abs. 1 S. 2; VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden Main, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3632/03

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Ausnahmeklausel für Betriebe des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes und des Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.08.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 2180/06

DRsp Nr. 2009/2546

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Ausnahmeklausel für Betriebe des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes und des Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbes

Mit den in der Ausnahmeklausel des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV/Bau bezeichneten Betrieben des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes und des Zentralheizungs- und Lüftungsbaugewerbes sind nicht die Betriebe unterschiedlicher Gewerbezweige, sondern die Betriebe gemeint, die nach der Verkehrsauffassung heute zum Gewerbezweig "Installation und Heizungsbau" gehören. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung (Ergänzung zu Kammerurteil v. 14. Mai 2007 - 16 Sa 1155/06).

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. August 2006 - 7 Ca 3632/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 3 S. 2; SGB III § 211 Abs. 1 S. 2; VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für die von ihm in Deutschland im Zeitraum von Januar 1999 bis Dezember 2000 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.