LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.08.2011
12 Sa 612/04
Normen:
TVG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4079/02

Sozialkassenverfahren; Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung; Abbrucharbeiten [bauliche Leistungen]; Darlegungs- und Beweislast

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 612/04

DRsp Nr. 2012/13832

Sozialkassenverfahren; Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung; Abbrucharbeiten [bauliche Leistungen]; Darlegungs- und Beweislast

1. Die Gerichte für Arbeitssachen haben grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, ob die für die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist; denn eine AVE ist nur wirksam, wenn die zuständige Behörde bei der AVE die durch das Gesetz gezogenen Grenzen eingehalten hat. 2. Da regelmäßig davon auszugehen ist, dass der zuständige Minister die Allgemeinverbindlichkeit nur erklärt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, spricht der erste Anschein deshalb für die Rechtmäßigkeit der AVE. Nur bei einem Parteivortrag, der geeignet ist, erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG aufkommen zu lassen, hat das Gericht die tatsächlichen Grundlagen einer AVE zu überprüfen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29.01.2004 - 5 Ca 4079/02 abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07.08.2003 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 82.113,79 € zu zahlen.