LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.06.2012
18 Sa 676/11
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2728/09

Sozialkassenverfahren; AVE-Einschränkung; Selbständige Betriebsabteilung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 676/11

DRsp Nr. 2012/22374

Sozialkassenverfahren; AVE-Einschränkung; Selbständige Betriebsabteilung

Die AVE-Einschränkung (2008) - hier: wegen Wärmedämmverbundsystemarbeiten - für Unternehmen mit Sitz im Ausland gilt nach Abs. 5 der Einschränkungen auch für eine selbständige Betriebsabteilung in Deutschland. Dabei sind die entsandten Arbeitnehmer und die diesen Einsatz steuernde Zweigstelle in Deutschland als Einheit zu sehen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. März 2011 - 5 Ca 2728/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI S. 2;

Tatbestand:

Die klagende Zusatzversorgungskasse begehrt nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Auskunft über die Beschäftigung von Arbeitnehmern eines polnischen Unternehmens, welche 2009 nach deutschem Recht in Deutschland beschäftigt wurden.