LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.01.2012
15 Sa 312/11
Normen:
VTV § 18 Abs. 2; VTV § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1307/09

Sozialkassenverfahren; Asbestsanierungarbeiten als überwiegende Ausführung von Tätigkeiten im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 312/11

DRsp Nr. 2012/13836

Sozialkassenverfahren; Asbestsanierungarbeiten als überwiegende Ausführung von Tätigkeiten im Baugewerbe

Ein Betrieb wird vom betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 3 VTV erfasst, wenn dort überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet wurden.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Januar 2011 - 3 Ca 1307/09 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.098,39 EUR (in Worten: Zehntausendachtundneunzig und 39/100 Euro) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu 75% und die Beklagte 25% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV § 18 Abs. 2; VTV § 22 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für die Zeit von Dezember 2004 bis November 2005.

Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.