LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.2012
18 Sa 1031/11
Normen:
TVG § 5 Abs. 4; Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 (VTV Maler- und Lackiererhandwerk);
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 178/11

Sozialkassenverfahren; Allgemeinverbindlicherklärung des VTV Maler- und Lackiererhandwerk

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 1031/11

DRsp Nr. 2012/15076

Sozialkassenverfahren; Allgemeinverbindlicherklärung des VTV Maler- und Lackiererhandwerk

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 (VTV Maler- und Lackiererhandwerk) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Mai 2011 - 4 Ca 178/11 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 5 Abs. 4; Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 (VTV Maler- und Lackiererhandwerk);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen des Beklagten nach dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk für die Zeit von Januar 2007 bis Januar 2008.

Die klagende Urlaubskasse ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins die Einzugsstelle für die Beiträge zur Urlaubs- und zur Zusatzversorgungskasse.