Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Mai 2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen des Beklagten nach dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk für die Zeit von Januar 2007 bis Januar 2008.
Die klagende Urlaubskasse ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins die Einzugsstelle für die Beiträge zur Urlaubs- und zur Zusatzversorgungskasse.
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