LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.02.2012
18 Sa 1149/11
Normen:
TVG § 5 Abs. 4; Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk (RTV-Gerüstbau) § 3 Ziff. 4.3; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe vom 20. Januar 1994 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 11. Juni 2002 (VTV-Gerüstbau) § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 272/10

Sozialkassenverfahren; Absicherung der Insolvenzsicherung durch VtV-Gerüstbau

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 1149/11

DRsp Nr. 2012/15080

Sozialkassenverfahren; Absicherung der Insolvenzsicherung durch VtV-Gerüstbau

1. Die Erfüllung der Meldepflichten und die Zahlung der Sozialkassenbeiträge hängt nicht mit der Pflicht zusammen, zusätzlich eine jährliche Insolvenzsicherung von 50,00 € pro Arbeitnehmer zu leisten, wenn mit diesem Arbeitnehmer eine Flexibilisierung der Arbeitszeit nach § 3 Ziff. 4.3. RTV-Gerüstbau vereinbart wurde. 2. Nach § 9 Abs. 3 VTV-Gerüstbau hat der Arbeitgeber daneben jährlich zur Absicherung des Insolvenzrisikos bis zum 15. des Folgemonats, der auf den Beginn des Ausgleichszeitraums folgt, einen Betrag von 50 € pro Arbeitnehmer, mit dem eine Flexibilisierung der Arbeitszeit vereinbart wurde, an die Kasse zu entrichten.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. April 2011 - 9/10 Ca 272/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 5 Abs. 4; Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk (RTV-Gerüstbau) § 3 Ziff. 4.3; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe vom 20. Januar 1994 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 11. Juni 2002 (VTV-Gerüstbau) § 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von Insolvenzsicherung.