LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.03.2011
18 Sa 1098/10
Normen:
VTV Maler § 1 Abs. 2; VTV Maler § 5 Abs. 4; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366; BGB § 389; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 260; ZPO § 533 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 12155/09

Sozialkassenpflicht im Maler- und Lackiererhandwerk; Tilgungsbestimmung der Arbeitgeberin bei Zahlungen an die Sozialkasse; Meldpflicht und Beitragsberechnung bei berichtigten Meldungen; unbegründete Geltendmachung von Aufrechnung und treuwidriger Beitragsforderung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1098/10

DRsp Nr. 2011/16111

Sozialkassenpflicht im Maler- und Lackiererhandwerk; Tilgungsbestimmung der Arbeitgeberin bei Zahlungen an die Sozialkasse; Meldpflicht und Beitragsberechnung bei berichtigten Meldungen; unbegründete Geltendmachung von Aufrechnung und treuwidriger Beitragsforderung

1. Im Sozialkassenverfahren des Maler- und Lackiererhandwerks ist eine Tilgungsbestimmung der beitragspflichtigen Arbeitgeberin beachtlich; soweit § 5 Abs. 4 Unterabs. 3 VTV-Maler bestimmt, dass "eine Aufrechnung von offenen Beiträgen mit Erstattungsforderungen und ein Bestimmungsrecht nach § 366 BGB .. für den Arbeitgeber ausgeschlossen" sind, liegt darin kein Verbot, Beitragszahlungen mit einer Tilgungsbestimmung zu versehen. 2. Soweit die Arbeitgeberin nach § 5 Abs. 2 VTV-Maler der Sozialkasse jeweils bis zum 15. eines Folgemonats die Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer und die Beiträge der technischen und kaufmännischen Angestellten sowie den daraus für den Monat fällig gewordenen Gesamtbeitrag zu melden hat und nach § 5 Abs. 5 VTV-Maler die Meldepflicht erst mit vollständiger und richtiger Abgabe der monatlichen Beitragsmeldung erfüllt ist, sind Korrekturen einer Meldung für den Beitragsmonat zu berücksichtigen, für den sie (rückwirkend) erfolgen; eine fortwährende Saldierung findet nicht statt.