Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. November 2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe für die Zeit von August 2008 bis Dezember 2009.
Die klagende Sozialkasse ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins die Einzugsstelle für die Beiträge für Urlaub, Lohnausgleich, Berufsbildung, Überbrückungsgeld und Zusatzversorgung.
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