Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2010 -
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nach übereinstimmend erklärter Teilerledigung des Rechtsstreits noch darum, ob die Beklagte der Klägerin gemäß dem Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes Beiträge schuldet.
Die Klägerin ist organisiert in der Rechtsform einer AG. Sie war als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
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