LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.10.2011
18 Sa 1661/10
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2754/09

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Verschweißen von Folienbahnen zu individuellen Großfolien vor Ort als bauliche Tätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1661/10

DRsp Nr. 2012/1397

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Verschweißen von Folienbahnen zu individuellen Großfolien vor Ort als bauliche Tätigkeit

Auch das Verschweißen von Folienbahnen zu individuellen Großfolien vor Ort auf der Baustelle, die dann durch Dritte in ein Bauwerk (z.B. Deponie) eingebaut werden, ist eine bauliche Tätigkeit und geschieht nicht "ohne baulichen Zusammenhang".

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. September 2010 - 5 Ca 2754/09 - wird abgewiesen, wobei klarstellend festgestellt wird, dass die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung entsprechend dem aufrecht erhaltenen Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Mai 2010 gegenstandslos ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV Bau § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nach übereinstimmend erklärter Teilerledigung des Rechtsstreits noch darum, ob die Beklagte der Klägerin gemäß dem Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes Beiträge schuldet.

Die Klägerin ist organisiert in der Rechtsform einer AG. Sie war als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.