LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.01.2010
18 Sa 359/09
Normen:
BGB § 273; BGB § 387; VTV-Bau § 14 Abs. 2 S. 1; VTV-Bau § 18 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 85/06

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Rückzahlungsanspruch eines polnischen Unternehmens für einbehaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aus gewährter Urlaubsabgeltung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 18 Sa 359/09

DRsp Nr. 2010/6295

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Rückzahlungsanspruch eines polnischen Unternehmens für einbehaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aus gewährter Urlaubsabgeltung

Ansprüche des Arbeitgebers gegen die Urlaubskasse gemäß § 14 Abs 2 des Tarifvertrags für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV-Bau) auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils am Sozialversicherungsbeitrag der von der Urlaubskasse unmittelbar an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsabgeltung sind keine "Erstattungsansprüche" im Sinne des § 18 Abs 5 VTV-Bau. Der Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag der Urlaubsabgeltung ist wirtschaftlich dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen. Die Urlaubskasse kann zumindest dann nicht wegen Beitragsrückständen gegen den Anspruch aus § 14 Abs 2 S 1 VTV-Bau aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen unzureichender Meldungen ausüben, wenn nicht sicher feststeht, dass die Sozialversicherungsbeiträge noch nicht an ein System der sozialen Sicherheit geleistet wurden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. November 2008 - 7/3 Sa 85/06 - abgeändert.