Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 16. September 2010 - 5/11
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Mindestbeiträge nach den Sozialkassentarifverträgen für die Zeit von April bis November 2005 sowie um Auskunftspflichten des Beklagten in der Zeitspanne von Dezember 2005 bis September 2009.
Die Klägerin ist organisiert in der Rechtsform einer AG. Sie war als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe bis einschließlich 2009 die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Der Beklagte unterhält in A/Kreis B einen Betrieb, durch welchen als Schwerpunkt Dächer gereinigt und beschichtet werden.
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