LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.06.2011
18 Sa 1655/10
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 311/09

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Dachlackierung als bauliche Leistung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1655/10

DRsp Nr. 2011/16576

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe; Dachlackierung als bauliche Leistung

Dachlackierung oder Dachbeschichtung fällt unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV-Bau (so schon HLAG 25.06.2001 - 16 Sa 1534/00 - nicht veröffentlicht). Die Reinigungsarbeiten, die vor dem Grundieren und Beschichten des Daches ausgeführt werden müssen, sind als notwendige Vorbereitungsarbeiten ebenfalls baulich, auch wenn das Reinigen mehr Zeit in Anspruch nimmt als der Farbauftrag.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 16. September 2010 - 5/11 Ca 311/09 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV Bau § 1 Abs. 2; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Mindestbeiträge nach den Sozialkassentarifverträgen für die Zeit von April bis November 2005 sowie um Auskunftspflichten des Beklagten in der Zeitspanne von Dezember 2005 bis September 2009.

Die Klägerin ist organisiert in der Rechtsform einer AG. Sie war als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe bis einschließlich 2009 die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte unterhält in A/Kreis B einen Betrieb, durch welchen als Schwerpunkt Dächer gereinigt und beschichtet werden.