LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2013
5 Sa 1071/12
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2; VTV-Bau § 18; VTV-Bau § 22; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 60287/11

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitgebers zu Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 1071/12

DRsp Nr. 2014/5940

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitgebers zu Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks

1. Für den Anspruch der Sozialkasse im Baugewerbe auf Beitragsleistungen kommt es nur darauf an, ob die im Betrieb Beschäftigten arbeitszeitlich überwiegend vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrenstarifvertrages für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) erfasste Tätigkeiten verrichtet haben, zu denen auch Zusammenhangstätigkeiten gehören können; wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst sowie handels- und gewerberechtliche Kriterien sind nicht maßgeblich. 2. Werden arbeitszeitlich überwiegend die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV-Bau genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt, fällt der Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau, ohne dass dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen.