LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.07.2015
22 Sa 1445/12
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 61915/11

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Schadstoffbeseitigung mittels Absauggeräte zur Instandsetzung von Bauwerken

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen 22 Sa 1445/12

DRsp Nr. 2016/6182

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Schadstoffbeseitigung mittels Absauggeräte zur Instandsetzung von Bauwerken

1. Für die in den Abschnitten I bis III des § 1 Abs. 2 VTV-Bau genannten Tätigkeiten ist es nach der tariflichen Formulierung notwendig, dass sie mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes ausgeführt werden; das ist auch bei der Schadstoffbeseitigung der Fall. 2. Sanierungsarbeiten sind bauliche Leistungen zur Instandsetzung eines Bauwerks, die vorrangig dazu dienen, Gesundheitsgefahren zu beseitigen, die von Deckenplatten und anderen Produkten aus Künstlichen Mineralfasern ("KMF-Sanierung") und Teerprodukten, die Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten, wie Kleber und Abdichtungsmassen ("PAK-Sanierung") ausgehen und eine Gebäudenutzung (erheblich) einschränken; nach einer erfolgten Schadstoffsanierung soll das Gebäude wieder bestimmungsgemäß genutzt werden können. 3. Durch die Verwendung von Folien und Luftabsaugmaschinen werden typische Mittel und Methoden des Baugewerbes eingesetzt und angewandt; insoweit reicht es aus, dass Schadstoffe entfernt und absaugt werden.