LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.09.2015
26 Sa 1058/15
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. VI Abs. 1 Unterabs. 1 S. 3; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 98 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 61298/14

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Handel und Verarbeitung von Fliesen- und PlattenmaterialienZahlungsklage der Sozialkasse bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin gegen die Annahme einer Gesamtheit von Arbeitnehmern im Tarifsinne

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 26 Sa 1058/15

DRsp Nr. 2016/2976

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Handel und Verarbeitung von Fliesen- und Plattenmaterialien Zahlungsklage der Sozialkasse bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin gegen die Annahme einer "Gesamtheit von Arbeitnehmern" im Tarifsinne

1. Eine Gesamtheit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, dh. geführt und geleitet, arbeitszeitlich überwiegend außerhalb der stationären Betriebsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführt (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 500/11, Rn. 17). 2. Eine Mindestanzahl ist tarifvertraglich nicht vorausgesetzt, es reichen daher schon zwei Arbeitnehmer (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13, Rn. 13). 3. Erst recht genügt es, wenn - wie hier - den Mitarbeitern eines Bereichs in verschiedenen Konstellationen je nach Bedarf die Aufgaben aus dem Baubereich übertragen werden. Die Arbeiten können auf kleinere Einheiten innerhalb der Gesamtheit verteilt und von diesen sodann auf verschiedenen Baustellen ausgeführt werden. 4. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV gibt nicht vor, auf welche Weise die Koordination der Gesamtheit von Arbeitnehmern stattzufinden hat (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13, Rn. 18).