LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.06.2011
12 Sa 1340/10
Normen:
TVG § 5 Abs. 1 S. 1; VTV Bau § 1 Abs. 2; VTV Bau § 18; VTV Bau § 21; VTV Bau § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 764/09

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Durchführung von Abbrucharbeiten; Prüfung der Allgemeinverbindlicherklärung durch das Arbeitsgericht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1340/10

DRsp Nr. 2012/1353

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei Durchführung von Abbrucharbeiten; Prüfung der Allgemeinverbindlicherklärung durch das Arbeitsgericht

1. Haben die Beschäftigten eines Unternehmens in und an Gebäuden zu insgesamt 67 % Bodenbeläge, Leuchtstoffröhren, Türen, Fenster, Sanitäranlagen, Wand- und Deckenverkleidungen, Fassadenverkleidungen, Leichtbauwände, abgehängte Leichtbau/Gips-Decken und Mauerwerk entfernt sowie zu 7 % Komplettabbrüche durchgeführt, haben sie zumindest zu 74 % und damit überwiegend bauliche Leistungen in Gestalt von Abbrucharbeiten erbracht. 2. Abbrucharbeiten liegen vor, wenn die Tätigkeit zum Substanz- oder Funktionsverlust und damit zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung eines Bauwerks oder Bauwerksteils führt. 3. Die Gerichte für Arbeitssachen haben grundsätzlich (entsprechend § 293 ZPO) von Amts wegen zu prüfen, ob die für die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist; denn eine Allgemeinverbindlicherklärung ist nur wirksam, wenn die zuständige Behörde die durch das Gesetz gezogenen Grenzen eingehalten hat.