Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. März 2006 - 4 Ca 2926/06 - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Auskunft bezüglich des Zeitraums Dezember 2003 bis November 2004 nebst bedingter Entschädigungszahlung in Höhe von € 9.860,-- wirkungslos ist.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu zahlen, entsprechende Auskünfte zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu leisten.
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