I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.02.2011 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten, soweit dies für die Berufungsinstanz noch von Relevanz ist, ausschließlich über die Pflicht zu Beitragszahlungen für den Zeitraum Juli 2005 bis August 2007 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 54.626,28 €. Im Kern geht es um die Rechtsfrage, ob die Inspektion von Kabelschächten der Deutschen T. Arbeiten darstellen, die unter den Verfahrenstarifvertrag des Baugewerbes (VTV) fallen.
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