Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. November 2021, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der im Oktober 1962 geborene Kläger (verheiratet, zwei erwachsene Kinder) war seit Mai 1990 bei der Beklagten in der Abteilung Maschinenformguss Putzerei zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von circa € 3.000,00 (EG 3
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